(Stuttgart) Die Corona-Pandemie stellt viele Familien vor große organisatorische wie auch finanzielle Probleme- und das nicht erst seit der erneuten Verschärfung des Lockdowns am 16. Dezember.
Erwerbstätige, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, haben einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat.
Das, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Bundeskabinett soeben entschieden.
Die Entschädigung soll nicht nur ausgezahlt werden, wenn die Schule oder Kita ganz geschlossen wird, sondern »wird auch dann gewährt, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- und Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Wer die Entschädigung genau bekommt und wie diese beantragt werden kann, klären wir in diesem Beitrag auf.
– Der Beschluss im Einzelnen
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.
Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.
Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
– Höhe der Entschädigung
Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.
Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen.
– Beantragung durch den Arbeitgeber
Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort und gibt sie als Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiter.
Zusätzlich können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn das Kind tatsächlich erkrankt. Die Anzahl wurde für das laufende Jahr wegen der Corona-Krise erhöht. Pro Elternteil gibt es nun 15 statt 10 Tage pro Kind, Alleinerziehende haben 30 statt 20 Tage in diesem Jahr.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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