Online, wenn keine Präsenz möglich ist: Betriebliche Mitbestimmung muss auch in der aktuellen Ausnahmesituation gesichert sein

 

(Stuttgart) Bereits seit März letzten Jahres können Betriebsräte ihre Sitzungen digital abhalten und auch per Video- oder Telefoncall Beschlüsse fassen. Diese Regelung gilt derzeit noch befristet bis 30. Juni 2021. Doch wer trägt die Kosten für Hard- und Software der Sitzungen?

Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gibt hierzu einen Überblick:

  • Gesetzeslage:

Zuvor sah die Betriebsverfassung lediglich Sitzungen und Beschlüsse in Präsenz vor. Das stellte Betriebsräte mit Aufkommen der Pandemie vor große Herausforderungen. Das Arbeitsministerium reagierte mit einer zunächst befristeten Regelung, die virtuelle Betriebsratssitzungen ermöglichte. Nachdem die zeitliche Dauer dieser bereits einmal verlängert wurde, soll die digitale Beschlussfähigkeit nun zum Standard werden. Der Entwurf des geplanten Betriebsverfassungsgesetzes soll die Voraussetzungen und Vorgaben von virtuellen Betriebsratssitzungen gesetzlich fest regeln und bestimmt dazu in §§ 30-34 des BetrVG wie Video- und Telefonkonferenzen der Betriebsräte in Zukunft abzulaufen haben.

  • Wer trägt die Kosten der digitalen Sitzung?

Das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 14.4.2021, AZ 15 TaBVGa 401/21) musste nun entscheiden, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Videokonferenzen ermöglichen muss und damit auch die Kosten zu tragen hat. Grundsätzlich regelt § 40 Abs. 2 BetrVG, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen muss, damit er seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nachgehen kann.

Das Gericht entschied daher: aufgrund der pandemischen Lage hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die Ausstattung mit einem Internet- und Telefonanschluss im Büro bereitzustellen, sondern auch die technische Ausstattung, um Videokonferenzen durchführen zu können. Die dazu erforderliche Informationstechnologie muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Was genau alles vom Arbeitgeber finanziert werden muss, ging nicht aus der Pressemitteilung des Gerichts hervor. Sobald der Volltext der Entscheidung vorliegt, herrscht hier hoffentlich Klarheit.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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