Prozessuale Konsequenzen der unterlassenen Einholung eines Schiedsgutachtens vor Klageerhebung

(Kiel) Der Bundesgerichtshof (BGH) Der BGH hat sich soeben mit der praktisch und prozessual erheblichen Fragestellung der unterlassenen Einholung eines Schiedsgutachtens vor Klageerhebung auseinandergesetzt.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH, Urteil v. 11.03.2021 – VII ZR 196/18;

  • Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtervereinbarung abgeschlossen, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also „als zur Zeit unbegründet“ abzuweisen (im Anschluss an NZBau 2006, 173 = BauR, 206, 555).
  • In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung „als zur Zeit unbegründet“ abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (im Anschluss an BGH NJW-RR 1988, 1405).

Der nachstehende Sachverhalt lag der Entscheidungsfindung des BGH zugrunde:

Die klagende WEG machte gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Prozessvergleich i.H.v. € 212.221,52 einerseits sowie die Erstattung von Sachverständigenkosten i.H.v. € 10.574,88 aus einem Prozessvergleich geltend. Darüber hinaus begehrte die Klägerin den Ersatz von Kosten i.H.v. € 2.856,00  für Schäden, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten an den Grünflächen der WEG entstanden sind.

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem LG schlossen die Parteien einen Vergleich, der u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen bestimmten Sachverständigen im Hinblick auf etwaige Mängel der Nachbesserungsarbeiten beinhaltete. Die Klägerin machte u.a. Schadensersatzansprüche / Kosten der Mängelbeseitigung für Schäden, die im Rahmen der Mängelbeseitigung entstanden sind, geltend.  Ein Zahlungsanspruch hinsichtlich dieser Kosten wurde durch das LG im Ergebnis verneint.

Die Revision zum BGH hatte zum Ergebnis, dass die Entscheidung des LG nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung standhielt.  Das Berufungsgericht hätte nicht eine endgültige Abweisung des klägerischen Anspruchs tätigen dürfen.

Der BGH führt aus, dass Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf die §§ 317 ff. BGB entsprechend anwendbar sind, vor allem dazu dienen, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt, zu ermitteln. Es handelt sich um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen, so beispielsweise auch der Feststellung von Mängeln und der Kosten für ihre Beseitigung. Dabei erkennen die Parteien die durch das Schiedsgutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich an (vgl. BGH NJW 2013, 1296 Rn. 13 m.w-N; BGHZ 43, 374 = NJW 1965, 1523; Palandt/Grünberg, BGB, 80. Aufl., § 317 Rn. 6).

Die Entscheidung erwies sich insoweit als rechtsfehlerhaft, als die Klage auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als endgültig unbegründet abgewiesen worden ist. Insoweit konnte die Entscheidung, dem BGH folgend, keinen Bestand haben.

  • Sofern die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtervereinbarung getroffen haben, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also „als zur Zeit unbegründet“ abzuweisen (allg. Meinung; vgl. z.b. BGH NZBau 2006, 173 = BauR 2006, 555 Rn. 13; NJW-RR 1988, 1406 m.w.N.; Palandt/Grünberg, BGB, § 317 Rn. 3).

In einer derartigen Fallkonstellation liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung „als zur Zeit unbegründet“ abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (vgl. BGH NJW_RR 1988, 1405).

  • 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien haben (std. Rspr.; vgl. z.B. BGH NZBau 2021, 178 = BauR 2021, 593 Rn. 13; BeckRS 2017, 138620 = BauR 2018, 669 Rn. 9; NJOZ 1247 = ZfBR 2017, 146 Rn. 8, 10, jew. m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substanziierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (std. Rspr.; vgl. z.B. BGH NZBau 2021, 178 = BauR 2021, 593 Rn. 3, weiter Nachw. s.o.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurde ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Klägerin zu Recht geltend gemacht, da die Substanziierungsanforderungen offenkundig überspannt und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Schäden an den Grünflächen der WEG-Anlage deshalb als für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat. Die schlüssige Darlegung zu den Schäden an den Grünflächen und den hierzu erfolgten Beweisantritte der Klägerin durfte das Gericht nicht unberücksichtigt lassen. Diese Gehörsverletzung war in dem entschiedenen Fall entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrages und der Beweisantritte der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Mangels Entscheidungsreife wurde das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Im Rahmen der sorgsamen Prozessführung ist mithin bereits dem erstinstanzlich tätigen Anwalt unbedingt anzuraten, den Sachvortrag der Partei zu eruieren und sachgerecht und vollumfänglich vorzutragen, um – bei möglicherweise auftretenden Verfahrensfehlern – hierauf die entsprechenden Rechtsmittel – wie in dem vorliegenden Fall mit wünschenswerter Deutlichkeit ersichtlich – stützen zu können.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

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Helene – Monika Filiz
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Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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