(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass Grabpflegekosten bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht zu berücksichtigen sind.

 

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2021 (Az. IV ZR 174/20).

 

Die Frage, ob Grabpflegekosten bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen den Nachlasswert mindern und damit indirekt der Pflichtteilsberechtigte sich an den Kosten der Grabpflege beteiligen muss, war in der Vergangenheit immer wieder streitig, erläutert Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn aus Stuttgart.

 

In dem entschiedenen Fall ging es u. a. um die Frage, ob Grabpflegekosten in Höhe von ca. 10.000,00 € für die Pflege des Grabes des Erblassers in den nächsten 20 Jahren bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruches zu berücksichtigen sind. Dies hat der BGH in dieser Entscheidung klar verneint und festgestellt, dass nur die Kosten der Bestattung bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigten seien. Die Bestattung finde ihren Abschluss mit der Errichtung einer zu Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte. Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals würden nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung gehören und seien daher bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht zu berücksichtigen.

 

Ergänzend stellt der BGH auch fest, dass auch die in einer testamentarischen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an seine Erben mit einer Verpflichtung zur Grabpflege nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruches führe. Denn einem Erblasser sei es nach der gesetzlichen Regelung verwehrt, einen Pflichtteilsanspruch durch Vermächtnisse oder Auflagen zu schmälern.

 

Ergänzend weist der BGH auch noch darauf hin, dass dies anders sei, wenn bereits der Erblasser einen Grabpflegevertrag abgeschlossen habe und die Erben diese Kosten noch bezahlen müssten. Denn in diesem Fall habe bereits der Erblasser eine Nachlassschuld begründet, dieses sei dann bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen.

 

Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn empfiehlt deshalb all denjenigen, die wünschen, dass Pflichtteilsberechtigte sich an den Kosten der Grabpflege beteiligen müssen, bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschließen.

 

Rechtsanwalt Michael Henn begrüßt diese Entscheidung, da damit für diese oft umstrittene Frage Klarheit geschaffen wird.

 

Er riet das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.

 

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