(Kiel)  Mit der diffizilen Abgrenzung zwischen Kauf-, Werk- und Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) hat sich der Bundesgerichtshof soeben auseinandergesetzt.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) vom 20.10.2021, Az. 1 ZR 96/20.

Der zu entscheidende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Die Beklagte ist Herstellerin von Treppenliften. Diese Treppenlifte laufen in Schienen, die jeweils für jeden einzelnen Kunden individuell gefertigt und angepasst werden, damit dieselben passend zum jeweiligen Treppenverlauf sind. Der Hersteller baut diese Treppenlifte darüber hinaus auch selbst bei den Kunden ein.

Der Hersteller gewährte – zumindest für einen Teil der Produkte – ein Widerrufsrecht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, dass den Kunden ein Widerrufsrecht zusteht und erhob Klage. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unterlag die Verbraucherzentrale. Die Revision war demgegenüber erfolgreich.

Der BGH entschied dahingehend, dass das von dem Hersteller betriebene Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich des § 312 g BGB unterfällt, wonach  für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrage sowie für Fernabsatzverträge grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht (Abs. 1). Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht demgegenüber kein Widerrufsrecht bei

Verträgen „zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.“

In diesem Zusammenhang stellte der BGH nunmehr ausdrücklich fest, dass dieser Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB für Kaufverträge (§ 433 BGB) und sogenannte Werklieferungsverträge (§ 650 BGB) besteht. Der Ausschluss gilt allerdings  nicht bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen für solche Verträge, die als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB einzuordnen sind.

Für den Kunden eines Treppenliftherstellers stellt sich allerdings die Folgefrage, ob demselben gleichfalls ein Widerrufsrecht zusteht. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welcher Vertragstyp im konkreten Einzelfall gegeben ist, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls von Entscheidungsrelevanz sind. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der Leistung ist. Dies könnte einerseits die lediglich Verschaffung von Eigentum und Besitz eines Produktes sein. Dem steht zunächst nicht entgegen, wenn  eine Lieferung und der Einbau durch den Anbieter zusätzlich vereinbart wird. In derartigen Fallkonstellationen werden regelmäßig die gesetzlichen Regelungen über den Kaufvertrag bzw. der Regelungen bzgl. Werklieferungsverträgen nach § 650 BGB anzuwenden sein.

Der BGH entschied allerdings dahingehend, dass der Schwerpunkt in  derartigen Fallkonstellationen im Werkvertragsrecht liegt. Maßgeblich für den Kunden sei das geschuldete Ergebnis. Primär kommt es den Parteien auf eine maßgeschneiderte Lösung an. Denn für den Kunden mit entsprechenden körperlichen Einschränkungen kommt es schwerpunktmäßig darauf an, das Treppenhaus möglichst sicher und komfortabel nutzen zu können. Mithin kommt es auf den konkreten Werkerfolg einer passgenauen Fertigung und Einbau eines entsprechenden Treppenliftes an. Für diese Auslegung spricht zudem auch der hohe Aufwand, um eine entsprechend passgenaue Fertigung und Einbau, getätigt werden muss.

Da der Schwerpunkt der jeweils vereinbarten Leistungen einerseits teilweise schwer zu definieren ist, andererseits der Übergang zwischen Kauf- und Werklieferungsvertrag sowie Werkvertragsrecht fließend ist, stellt sich die konkrete Beurteilung im Einzelfall diffizil dar. Angesichts der individuellen Einschätzung jedes Einzelfalls verbieten sich pauschale Lösungen. Der Rückgriff auf bereits vorhandene Entscheidungen ist für den Laien riskant, da nicht der Leitsatz der Entscheidung an sich, sondern der zugrunde liegende Einzelfall detailliert zu bewerten ist.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

Bürogemeinschaft mit
Freiling & Partner Rechtsanwälte
Paul-Ehrlich-Straße 27
60596 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 9686 1460 40
Telefax: +49 (0)69 9686 1460 99
Email RA-Filiz@web.de
https://www.freiling-partner.com/filiz.php