(Kiel) Die EU-Institutionen sehen staatlich festgelegte Mindesthonorare für Freiberufler in Deutschland mit Skepsis: Der Europäische Gerichtshof befasste sich nun abermals mit dem Honorar Architekten und Ingenieuren.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18.01.2022 in der Rechtssache C-261/20.
Unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-261/20 können sowohl Architekten als auch Bauherren in Deutschland in bestimmten Sachverhaltskonstellationen Schadenersatzansprüche gegen den Staat geltend machen, da Regelungen der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. Hintergrund ist, dass jedes EU-Mitgliedsland die Einhaltung des europäischen Rechts gewährleisten muss. Daraus folge, ein Schadensersatzanspruch des Einzelnen, sofern der Schaden auf Verstößen gegen europäisches Recht basiert.
Hintergrund des Urteils war – wieder einmal – die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 verstieß dieselbe gegen europäisches Recht. Zwar sei eine Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen nicht per se nicht europarechtskonform. Allerdings würden Anbieter aus dem EU-Staaten daran gehindert, sich in Deutschland niederzulassen.
Der BGH prüfte in der Folgezeit die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf bestehende Planungsverträge, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde – und der Planer nachträglich den Mindestsatz verlangt hatte.
Dem BGH lag die Klage eines Baumeisters vor, der die vereinbarte Pauschalvergütung für seine Planungen zu einem Technopark in der Berliner Siemensstadt nachträglich nicht unerheblich aufstocken wollte. Der EuGH hatte am 4.7.2019 die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mit Blick auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie verworfen. Der VII. Zivilsenat hat jedoch angefragt, ob das auch für Fälle gilt, in denen am Tag jener Verkündung bereits ein Rechtsstreit abhängig war. Hierzu sind unterschiedliche oberlandesgerichtliche Entscheidungen ergangen.
Das OLG Hamm vertrat in dem zugrunde liegenden Verfahren, dass der Richterspruch nur den betroffenen Mitgliedstaat binde, der nach eigenem Ermessen Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen müsse. Dem gegenüber entfalte die Rechtsprechung keine Bindungswirkungen gegenüber Privatleuten. Darüber hinaus käme auch keine richtlinienkonforme Auslegung in Betracht, weil sie nicht dem erkennbaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers entsprach
Der BGH neigt seinem Vorlageschluss zufolge dazu, beides genauso zu sehen. Doch könne bei einer Anwendung der gekippten Honorarregeln ein anderer Verstoß vorliegen – insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit. Generalanwalt Maciej Szpunar führte in seinen Schlussanträgen aus, dass sich die Dienstleistungsrichtlinie nicht nur die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisiere, sondern darüber hinaus auch die Grenzen ihrer Anwendung auf rein innerstaatliche Angelegenheiten ausdehne. Eine weitere Anwendung der Höchst- und Mindestsätze der HOAI verstoße gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh und damit gleichzeitig auch gegen die Vertragsfreiheit.
Die deutsche Gerichtsbarkeit war sich hinsichtlich der weiteren Anwendung der HOAI uneinig. Der BGH, der sich im Rahmen einer Revision mit dieser Rechtsfrage auseinanderzusetzen hatte, legte dann dem EuGH Fragen vor, die zum jetzigen EuGH-Urteil führten.
Das oberste Gericht der EU entschied weiter, dass deutsche Gerichte die Honorarordnung bei Streitigkeiten zwischen Privaten auch weiterhin anwenden können. Denn die EU-Vorgaben haben keine unmittelbaren Wirkungen für Privatpersonen, sondern sind eine Anweisung an einen Staat. Sobald die Urteilsgründe im Volltext veröffentlicht wird, wird zeitnah berichtet werden.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
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Helene – Monika Filiz
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Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.
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