(Kiel) Mieter haben Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung ihrer Mietwohnung, für die Einsicht in die Originalbelege bedarf es keines besonderen Grundes.

 

Darauf verweist der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2021, Az. VIII ZR 66/20.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Einsichtnahme in die Originalbelege verweigert und dem Mieter nur Kopien zur Verfügung gestellt. Der Vermieter war der Ansicht, ein Einsichtsrecht in die Originalbelege bestehe nur bei Nachweis eines besonderen Interesses. Das Landgericht Memmingen als Vorinstanz wies die entsprechende Auskunftsklage des Mieters ab, da auch nach Ansicht des Landgerichts Memmingen ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege nur bei Darlegung eines besonderen Interesses bestehe.

Der Bundesgerichtshof sieht dies aber anders und stellt in seiner Entscheidung vom 15.12.2021 fest, dass grundsätzlich der Mieter immer ohne besonderen Grund einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege habe. Nur in Ausnahmefällen könne sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Voraussetzung sei dann aber, dass die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Kopien geeignet seien, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Dabei gingen Zweifel an der Authentizität und Unverfälschtheit der Kopien zu Lasten des Vermieters.

Rechtsanwalt Henn weist darauf hin, dass diese Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters stattzufinden hat, es bestehe kein Anspruch auf Übersendung der Originale.

Henn empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Vizepräsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Kronprinzstr. 14

70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de