(Kiel) Allein ein schleppendes Zahlungsverhalten des Schuldners während einer langjährigen ständigen Geschäftsbeziehung lässt nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung schließen.

 

Darauf verweist der Mannheimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer – Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.02.2022, IX ZR 148/19).

Über das Vermögen einer GmbH wurde 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin forderte dann von einer Spedition, welche eine langjährige ständige Geschäftsbeziehung zur GmbH unterhalten hatte, rund 50.000 Euro im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Sie stützte sich darauf, dass die Spedition diese Gelder seit 2013 von der GmbH erhalten habe, obwohl diese bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Damals hatten andere Gläubiger bereits einen Insolvenzantrag gestellt, welcher aber durch Zahlung der Verbindlichkeiten durch Dritte erledigt worden ist. Die Spedition wusste davon nichts. Die GmbH hatte zwar immer schleppend bezahlt, gerichtliche Schritte mussten gegen die GmbH aber nicht eingeleitet werden.

Nach Ansicht des BGH scheidet ein Anspruch auf Zahlung der 50.000 Euro unter Berufung auf § 133 Abs. 1 InsO aus, weil ein Vorsatz der GmbH, mit den Zahlungen an die Spedition andere Gläubiger zu benachteiligen, fehlte. Es liege kein Nachweis dafür vor, dass die GmbH bereits zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung von ihren Liquiditätsproblemen gewusst hat. Auch die Kenntnis der Spedition von diesen Liquiditätsschwierigkeiten hat die Insolvenzverwalterin nicht nachweisen können.

Mit seinem Urteil vom 06.05.2021 hatte der IX. Zivilsenat ausdrücklich seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung bezüglich der subjektiven Voraussetzungen geändert (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20). Der BGH setzt nun mit diesem neuen Urteil seine Rechtsprechungsänderung zur Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO fort. Er hat im Rahmen seiner Rechtsprechungsänderung weiter konkretisiert, dass ein schleppendes Zahlungsverhalten des Schuldners allein nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung schließen lässt, falls der Schuldner ein solches Zahlungsverhalten während der gesamten Geschäftsbeziehung an den Tag gelegt hat.

Mit dieser Rechtsprechung weicht der BGH „Glaubenssätze“ auf, welche Insolvenzverwalter bei ihren Insolvenzanfechtungen bisher vor sich hergetragen haben. Er nähert sich so der gelebten Praxis im geschäftlichen Alltag vieler Unternehmen. Man denke nur an die Baubranche. Es bleibt spannend und weckt Hoffnung auf eine kalkulierbarere Basis einer geschäftlichen Zusammenarbeit.

Rechtsanwalt Althaus empfahl dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Fachanwalt für Insolvenzrecht / Immobilienfachwirt (IHK)

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