(Stuttgart) Am 14. Oktober 2022 ist das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) erstmals im Bundestag beraten und an den Finanzausschuss überwiesen worden.

Dieses, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, enthält u. a. eine geplante Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021.

Was sich so trocken anhört, so betont Passau, kann ab 2023 für Erben und Beschenkte von Immobilen drastische Auswirkungen haben, da sich die für die Bemessung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer maßgebenden Immobilienwerte durch diese Änderung deutlich erhöhen. So schätzte soeben der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland gegenüber der WirtschaftsWoche, dass der Wertanstieg bei Wohnhäusern und Eigentumswohnungen „leicht bei 20 bis 30 Prozent“ liegen dürfte. Bei bestimmten, insbesondere (teil-)gewerblich genutzten Immobilien drohe wegen der sich ändernden Wertermittlung sogar eine Verdoppelung, so Haus & Grund Deutschland. Dies betreffe auch die bislang im Ertragswertverfahren zu bewertenden Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser), betont Passau ausdrücklich!

Das Problem der zu befürchtenden deutlich erhöhten Steuerlast ergibt sich daraus, so Passau, dass dann mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2022 zwar die für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Werte der Immobilen deutlich angehoben werden, die Freibeträge bei der Vererbung oder Verschenkung nicht entsprechend angehoben werden. Z. Zt. sind das bei Ehegatten 500.000 € sowie bei Kindern 400.000 €, bei Vererbung oder Verschenkung an Enkel nur 200.000 €.

Diese Freibeträge dürften nun insbesondere bei Immobilen in der Großstadt oder Großstadtnähe deutlich überschritten werden, sodass Erben und Beschenkten ab 2023 eine deutlich höhere Steuerlast trifft.

Wer sich daher eh bereits mit dem Gedanken trägt Immobilien z. B. an seine Kinder zu übertragen, sollte sich sputen, betont Passau, und noch dieses Jahr tätig werden. Steuerrechtlich gilt eine Schenkung dann als ausgeführt, wenn die Auflassung in dem (notariellen) Schenkungsvertrag erklärt und die Eintragungsbewilligung der Eigentumsänderung formgerecht abgegeben wurde.

Passau empfahl, dies zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

 

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Jörg Passau

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