(Kiel) Das Bundesministerium der Finanzen hat per BMF Schreiben vom 25.10.2022 mitgeteilt, dass durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt wird.

 

Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.10.2022.

Im Einzelnen heisst es u. a. in dem BMF Schreiben:

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z. B. Biogas oder Erdgas). Ebenso erfasst sind Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird. Ermäßigt besteuert wird auch die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz.
  • Als Lieferung von „Gas über das Erdgasnetz“ gilt auch das Legen eines Gas-Hausanschlusses. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2021 (BStBl I S. 312) – zu Hauswasseranschlüssen gelten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 entsprechend. Ebenso umfasst die Steuersatzermäßigung die Mehr-/Mindermengen-Abrechnung von Gas auf Ebene des Ausspeisenetzbetreibers sowohl im Verhältnis zum Transportkunden als auch im Verhältnis zum Marktgebietsverantwortlichen.
  • Selbstständige sonstige Leistungen, die nicht Teil einer Gaslieferung sind, unterliegen dem Regelsteuersatz.
  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Begünstigt ist damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage.

Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau

Steuerberater

DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Passau, Niemeyer & Collegen

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