(Stuttgart) Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat soeben über die Rückzahlung von Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind entschieden und die Pflicht zur ungefragten Offenbarung wesentlicher Einkommensverhältnisse bekräftigt, aber auch die eigene Erkundigungsobliegenheit des Unterhaltszahlers hervorgehoben.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7.11.2025 zu seinem Beschluss vom 17.09.2025, Az.: 71 F 25/25.

  • Sachverhalt:

In dem Fall erhielt der volljährige Antragsgegner (Kind) aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von seinem Vater (Antragsteller) in Höhe von monatlich 385 Euro. Der Vater zahlte diesen Betrag weiter, obwohl der Sohn sein Master-Studium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte.

Aus dieser Tätigkeit erzielte der Sohn ein Nettoeinkommen von mindestens 1.800 Euro monatlich. Er informierte den Vater weder über den Studienabschluss noch über seine Einkünfte. Erst im Januar 2025 stellte der Vater zufällig über die Internetplattform LinkedIn fest, dass der Sohn erwerbstätig war. Der Vater forderte daraufhin die überzahlten Unterhaltsbeträge von ihm zurück.

  • Aus den Entscheidungsgründen:

Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.315 Euro wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für 19 Monate der Überzahlung (Juni 2021 bis Ende 2022) zu.

  • Pflicht zur Offenbarung bei Bedarfsdeckung: Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Höhe des erzielten Einkommens des Sohnes – welches den Bedarf um mindestens das Doppelte überstieg – eine Pflicht zur ungefragten Information über die veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 evident bestand. Das Weiterentgegennehmen der Unterhaltszahlungen trotz vollständiger Bedarfsdeckung bei gleichzeitiger Verschweigung der Einkünfte wurde als sittenwidrig gewertet.
  • Grenze der Sittenwidrigkeit durch eigene Obliegenheit: Der Anspruch wurde jedoch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Das Gericht begründete dies damit, dass sich dem Vater nach Ablauf der mutmaßlichen Regelstudienzeit (drei Jahre Bachelor, zwei Jahre Master) und damit spätestens mit Ende des Jahres 2022 eine Obliegenheit zur eigenen Erkundigung über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse des inzwischen fast 30-jährigen Sohnes hätte aufdrängen müssen. Durch das Unterlassen dieser niedrigschwelligen Nachfrage (zum Beispiel mittels Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB) entfiel ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Informationspflicht des Sohnes. Das Verhalten des Sohnes war ab 2023 nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, da sich die Obliegenheiten beider Parteien insoweit die Waage hielten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Filiz empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei sie u. a. auch auf die bundesweit mehr als 600 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

 

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