(Stuttgart) Ein Mitarbeiter verliert seinen Dienstwagen – und will dafür eine monatliche Entschädigung. Doch das Landesarbeitsgericht Köln hat jetzt klar entschieden: Kein Anspruch auf Geld, wenn eine Betriebsvereinbarung etwas anderes regelt.
Den Fall erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer hatte seit Jahren einen Firmenwagen – inklusive Privatnutzung. Grundlage war ein Vertrag aus dem Jahr 2016. Darin stand: Es gilt die aktuelle Car-Policy der Firma. Diese Regelung war allerdings einseitig vom Arbeitgeber gemacht, nicht gemeinsam vereinbart.
Neuer Arbeitgeber, neue Regeln – und der Wagen ist weg
Im Dezember 2021 wurde das Unternehmen, bei dem der Mann ursprünglich angestellt war, mit einem anderen Konzern verschmolzen. Bei dem neuen Arbeitgeber galt bereits eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Dienstwagenregelung – inklusive engerem Berechtigtenkreis. Und genau dieser Punkt wurde dem Kläger zum Verhängnis: Nach den neuen Regeln hatte er keinen Anspruch mehr auf einen Firmenwagen.
Chef verlangt Auto zurück – Mitarbeiter will Geld
Der Mitarbeiter wurde aufgefordert, den Wagen abzugeben. Doch damit wollte er sich nicht zufriedengeben – und verlangte stattdessen eine monatliche Entschädigung. Sein Argument: Die Privatnutzung des Wagens sei Teil seines Gehalts gewesen – also ein geldwerter Vorteil, auf den er Anspruch habe.
Erstes Urteil: Mitarbeiter soll gewinnen – doch dann kam das LAG Köln
In der ersten Instanz bekam der Mann recht. Die Begründung: Eine so wichtige Leistung wie die Privatnutzung eines Firmenwagens könne nicht einfach durch eine neue Betriebsvereinbarung gestrichen werden.
Doch das Landesarbeitsgericht Köln sah das anders: Es berief sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – und entschied: Wenn der Arbeitsvertrag eine offene Bezugnahme auf betriebliche Regelungenenthält, dann kann eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung bestehende Rechte ändern.
Aus für die Entschädigung – aber der Streit geht weiter
Das LAG Köln wies die Klage ab. Der Mitarbeiter bekommt kein Geld für den entfallenen Firmenwagen. Aber: Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Denn die Frage ist grundsätzlich wichtig – vor allem für viele Arbeitnehmer mit Dienstwagenregelungen in Formularverträgen.
Wichtig für alle Arbeitnehmer: Wer einen Firmenwagen hat, sollte genau wissen, auf welcher Grundlage die Nutzung basiert – und ob Betriebsvereinbarungen Änderungen zulassen!
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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