(Stuttgart) Begeht ein Betriebsrat gravierende Pflichtverletzungen, kann dies zu seiner Auflösung führen.
Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn.
- Der Fall
In einem aktuellen Fall hatte das Arbeitsgericht Elmshorn über die Auflösung eines Betriebsrats zu entscheiden. Der Betriebsrat, bestehend aus sieben Mitgliedern einer kommunalen Verkehrsgesellschaft mit 168 Angestellten, stand im Fokus. Die Auflösung wurde von mehr als einem Viertel der Belegschaft sowie von der Arbeitgeberin beantragt. Der Vorwurf: Der Betriebsrat habe schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen.
- Das entschied das Gericht
Das Arbeitsgericht Elmshorn gab dem Antrag auf Auflösung statt. Die Begründung lag in der Gesamtschau verschiedener Verstöße:
- Missbräuchliche Freistellungen: Der Betriebsrat nahm in einem Umfang Freistellungen in Anspruch, der nur für deutlich größere Betriebe vorgesehen ist.
- Verhalten vor Gericht: Mehrere Mitglieder nahmen an Gerichtsverhandlungen teil, obwohl nur die Anwesenheit des Vorsitzenden erforderlich war. Zudem berief sich der Betriebsrat auf eine falsche Versicherung an Eides Statt.
- Datenschutzverstöße: Gesundheitsdaten von Mitarbeitern wurden auf Betriebsratsversammlungen weitergegeben und Personalakten wurden doppelt geführt, was gegen das Gebot der Datensparsamkeit verstößt.
- Verstöße gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit: Der Betriebsrat schloss Führungspersonal von Betriebsversammlungen aus und führte Sprechstunden durch, ohne sich mit der Arbeitgeberin abzusprechen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und wird nun vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 überprüft.
- Das gilt für die Praxis
Der Fall zeigt, dass ein Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst werden kann, wenn erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverstöße vorliegen. Ein Antrag auf Auflösung kann von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden. Besonders hervorzuheben sind dabei auch Verstöße im Datenschutz, etwa gegen das Gebot der Datensparsamkeit oder den Schutz von Gesundheitsdaten. Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Arbeit von Betriebsräten und wird nun in der nächsten Instanz weiterverfolgt.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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