(Kiel) Wer an der Grenze zu seinem Nachbargrundstück eine Hecke anlegt, muss nach dem geltenden Nachbarrecht dafür sorgen, dass die Pflanzen je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.

Tut er das nicht, so kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch auf den Rückschnitt kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sich der Nachbar selbst regel- und damit treuwidrig verhält. Die Richter haben mit dieser Begründung die Klage eines Nachbarn auf Rückschnitt einer Hecke an der Grundstücksgrenze abgewiesen. Denn auch einzelne Pflanzen auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn verstießen nach den Feststellungen der Kammer gegen die Regelungen des Nachbarrechts.

Darauf verweist der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Oliver Fouquet, Vizepräsident des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG)  Frankenthal zu seinem Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 S 85/23.

Im konkreten Fall hatten zwei Grundbesitzer aus Ludwigshafen Streit über die zulässige Höhe einer direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzten Hecke, die durchgehend eine Höhe von 2,20 Metern aufweist. Unter Berufung auf das geltende Landesrecht verlangte der Nachbar, dass die Hecke auf einer Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werde. Dem gab das Amtsgericht Ludwigshafen statt und verurteilte den Eigentümer zum entsprechenden Rückschnitt in der Zeit von 1. Oktober und 15. März eines jeweiligen Jahres.

Die dagegen gerichtete Berufung zum Landgericht Frankenthal hatte jedoch Erfolg.

Die Berufungskammer hat dem Nachbarn zwar grundsätzlich zugebilligt, dass die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei aber stark von den sogenannten Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt. Hieraus entspringen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten, so die Kammer. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Fouquet empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.

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Oliver Fouquet
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vizepräsident des VBMI VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e.V.

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