(Stuttgart) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.12.2023 durch seine Große Kammer festgestellt, dass das bislang in Deutschland bestehende Streikverbot für Lehrer Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 EMRK nicht verletzt.

Dem Fall zugrunde lagen Beschwerden dreier Lehrerinnen und eines Lehrers aus unterschiedlichen Bundesländern, die sich in den Jahren 2009 und 2010 in einem Umfang von einer Stunde bis zu drei Tagen an Streikaktionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Lehrer beteiligt hatten. Sie waren dafür mit Gehaltskürzungen und Disziplinarstrafen belegt worden. Vor den deutschen Gerichten waren die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbehelfen in allen Instanzen unterlegen. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht am 12.06.2018 die Verfassungsbeschwerden in dieser Sache zurückgewiesen.

Vor dem EGMR behaupteten die Lehrer die Verletzung eines aus der allgemeinen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit folgenden Streikrechts (Art. 11 EMRK), eine Diskrimierung im Streikrecht gegenüber angestellten Lehrkräften (Art. 11 i.V.m. Art. 14 EMRK) und die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in vorherigen Entscheidungen zum Streikrecht von Beamten in den Sachen „Enerji Yapi-Yol Sen gegen die Türkei“ vom 21.04.2009 und  „Demir und Baykara gegen die Türkei“ vom 12.11.2008 entschieden, dass Streikverbote für Beamte Art. 11 EMRK verletzen können, wenn die Tätigkeiten der Beamten üblicherweise auch von Angestellten wahrgenommen werden. Der EGMR hatte aber bereits seinerzeit bekundet, dass ein Streikverbot für Beamte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wie insbesondere für Polizisten, rechtens ist.

Nunmehr entschied der EGMR unter Verweis auf Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, dass in Deutschland das Streikverbot zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre und das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung gewährleiste. Eine Abschaffung des Streikverbotes würde grundsätzliche Änderungen der Regeln der Alimentation, des Lebenszeitprinzips, der Pensionen und der Treuepflicht erfordern. Das Streikverbot würde auch zum Beispiel durch die Lebenszeitstellung und die Alimentation kompensiert.

Die Entscheidung in diesem Fall war vorhersehbar, aber nicht unbedingt zwingend, wie die Medienberichte im Vorfeld der Entscheidung belegen. Auch die Abgrenzung zu den o.g. türkischen Fällen ist nicht einfach.

Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Florian Fischer, Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA Verband Deutscher Anwälte e. V., Stuttgart. Insofern dürfte auch die Abwägung in künftigen Fällen schwierig sein, sodass eine fundierte rechtliche Beratung in diesem Bereich unerlässlich ist.

Rechtsanwalt Dr. Fischer verweist in diesem Zusammenhang besonders auf die im Rahmen des VDA Verband Deutscher Anwälte e. V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten qualifizierten Rechtsanwälte.

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