(Stuttgart) Gerne schauen Arbeitnehmer während Leerlaufzeiten, in denen keine Aufgabe im Betrieb anfällt, auf ihr Handy. Es stellte sich in dem Verfahren die Frage, ob der Betriebsrat bei einem Verbot der privaten Handynutzung ein Mitspracherecht hat.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied: Nein, der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht bei einem Verbot privater Handynutzung, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Arbeitgeber verbietet private Handynutzung

Die Standortleitung eines Automobilzulieferers verbot im Jahr 2021 die private Handynutzung am Arbeitsplatz. Dies galt vor allem auch in technisch bedingten Leerlaufzeiten im Betrieb. Der Betriebsrat sah darin eine Anordnung, die mitbestimmungspflichtig sei. Dementsprechend forderte der Betriebsrat eine Rücknahme des Verbots. Als der Arbeitgeber sich weigerte das Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz zurückzunehmen, wandte sich der Betriebsrat an die Arbeitsgerichte.

  • Das Bundesarbeitsgericht weist Beschwerde ab

Das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 ABR 24/22, wies die Beschwerde gegen das Verbot der privaten Handynutzung ab. Die Weisung sei nicht zustimmungspflichtig. Dies begründete das höchste deutsche Arbeitsgericht damit, dass die Weisung nicht das unmittelbare Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffe.

  • Hinweise für die Praxis

Der Arbeitgeber kann somit die private Handynutzung untersagen. Der Betriebsrat hat daher kein Mitspracherecht. Arbeitnehmer müssen sich an entsprechende Weisungen der Arbeitgeber halten. Halten diese sich nicht daran, müssen sie arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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