(Stuttgart) Bei dem Thema Betriebsratsvergütung herrscht große Rechtsunsicherheit. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen hat eine Expertenkommission des Bundesarbeitsministeriums nun Vorschläge zur Lösung des Problems unterbreitet.

Wie diese aussehen, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  • Vergütung von Betriebsräten

Grundsätzlich gilt, dass die Arbeit als Betriebsrat gem. § 37 I BetrVG ein Ehrenamt ist. Dies hat erst einmal die Folge, dass eine besondere Vergütung für diese Arbeit ausgeschlossen ist. Abgesichert ist dies rechtlich auch durch das sogenannte Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot nach § 78 2 BetrVG. Dennoch erhalten – gerade freigestellte Betriebsräte – ein Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt von Betriebsräten darf nach § 37 IV 1 BetrVG nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Welche Kriterien für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „vergleichbarer Arbeitnehmer“ maßgeblich sind, ist nach aktueller Rechtslage offen.

Praktisch ist es in der unternehmerischen Welt allerdings so, dass sich eigene Vergütungsmodelle für freigestellte Betriebsräte entwickelt haben. Dies führte nun zu strafrechtlichen Problemen.

  • Strafrechtliches Risiko (?)

Werden eigene Vergütungsmodelle geschaffen, besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine mögliche Strafbarkeit wegen Untreue im Sinne des § 266 I StGB. In diesem jüngst entschiedenen Fall hatte ein Prokurist einer Aktiengesellschaft ein zu hohes Arbeitsentgelt für einen freigestellten Betriebsrat gewährt und damit nach Ansicht des Gerichts seine Vermögensbetreuungspflicht nach § 93 I AktG iVm § 78 2 BetrVG verletzt.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes löste auch in der Praxis Folgen aus. Dies führte unter anderem zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme einiger Unterlagen und Daten bei VW. Denn große Unternehmen kürzten nun teilweise die Vergütung von Betriebsräten. Diese wiederum klagten dagegen vor den Arbeitsgerichten und hatten damit teils Erfolg.

  • Expertenkommission unterbreitet Vorschläge

Die prominent besetzte Expertenkommission – Präsidenten des Bundesarbeits- und Bundessozialgerichts sowie ein Bonner Professor für Arbeitsrecht – schlägt nun vor die entsprechenden Vorschriften zu ändern. Dabei gibt es die folgenden Kernpunkte:

  • Das Ehrenamtsprinzip soll voll beibehalten werden. In der Folge gibt es daher keinen erhöhten Entgeltanspruch der Betriebsräte.
  • Ferner soll der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „vergleichbarer Arbeitnehmer“ einführen. Damit könnte der Gesetzgeber den Betriebsräten mehr Möglichkeiten an die Hand geben ihre Vergütung zu beeinflussen.
  • Zudem soll die Gesetzesänderung klarstellen, dass keine Begünstigung im Sinne des § 78 2 BetrVG vorliegen soll, wenn das Betriebsratsmitglied bestimmte Kriterien und betriebliche Anforderungen erfüllt und daran bemessen ein Entgelt erhält.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Volker Görzel
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