(Stuttgart) Viele Arbeitnehmer/innen möchten ihre Arbeitszeit verkürzen, um mehr Zeit für Familie, Freizeit oder andere persönliche Projekte zu haben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gibt einen Überblick, wann Arbeitgeber zustimmen müssen und welche Bedingungen zu beachten sind.
- Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitarbeit
Arbeitnehmer/innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Betriebsgröße: Das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Mitarbeitende
- Beschäftigungsdauer: Der/die Arbeitnehmer/in ist seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig
- Antragsfrist: Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden
- Erörterungspflicht und Reaktion des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem/der Arbeitnehmer/in zu besprechen. Gemeinsam soll eine Lösung für die Dauer und Lage der verringerten Arbeitszeit gefunden werden. Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, den Mitarbeitenden freie Arbeitsplätze, die sich für Teilzeitarbeit eignen, anzubieten.
- Ablehnung nur bei schwerwiegenden betrieblichen Gründen
Ein Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit nur ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Dazu zählen etwa:
- Wesentliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder der Organisation
- Gefährdungen der Betriebssicherheit
- Unverhältnismäßige Kosten durch die Teilzeitarbeit
Die Ablehnung muss schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Begründung erfolgen. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats, so findet eine automatische Arbeitszeitverringerung im gewünschten Umfang statt.
- Brückenteilzeit: Befristete Teilzeitarbeit
Seit 2019 besteht auch die Möglichkeit der Brückenteilzeit. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum von einem bis fünf Jahren reduzieren und anschließend in ihre Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Dieser Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitenden gilt der Anspruch nur eingeschränkt, um eine gleichzeitige Reduzierung der Arbeitszeit vieler Beschäftigter zu vermeiden.
- Teilzeitarbeitsplätze müssen ausgeschrieben werden
Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, freie Stellen im Betrieb auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, sofern dies betrieblich möglich ist. Dies soll Mitarbeitenden mehr Flexibilität bieten und die Chancen auf eine Reduzierung der Arbeitszeit erhöhen.
- Fazit: Teilzeitarbeit mit klaren Regeln
Das TzBfG stärkt die Rechte von Arbeitnehmer/innen, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind und keine erheblichen betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber der Teilzeitarbeit zustimmen. Eine Ablehnung muss gut begründet und in Textform erfolgen, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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