(Kiel) Das Finanzgericht Bremen hat soeben entschieden, dass Sonderwünsche bei Bauvorhaben grunderwerbsteuerpflichtig sein können.

 

Darauf verweist der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 09.08.2021, Az. 2 K 77/21.

In dem entschiedenen Fall haben die Kläger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von einem Bauunternehmer gekauft und auch die auf den Kaufvertrag anfallende Grunderwerbsteuer errichtet.

In der Folgezeit erteilten die Käufer dem Verkäufer, dem Bauunternehmer mehrere Aufträge mit Sonderwünschen für die Wohnung, z. B. eine bessere Badausstattung oder teurere Fliesen für den Balkon. Insgesamt zahlten die Kläger für ihre Sonderwünsche 38.527,00 €. Das Finanzamt setze auf diesen Betrag Grunderwerbsteuer fest. Die Kläger erhoben dagegen Klage vor dem Finanzgericht Bremen. Das Finanzgericht Bremen wies die Klage aber ab und stellte fest, dass diese Leistungen für Sonderwünsche grunderwerbsteuerpflichtig waren. Dies begründete das Finanzgericht damit, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und den zusätzlichen Leistungen für Sonderwünsche bestehen würden, denn die Sonderwünsche betrafen sämtliche Änderungen der Bauausführung auf Wunsch der Erwerber und vor Übergabe des Objektes. Auch war in dem Kaufvertrag für die Wohnung vereinbart worden, dass die Kläger, die Käufer, keine Handwerker selbst beauftragen durften, sondern sämtliche Sonderwünsche über den Verkäufer abgewickelt werden mussten. Damit stellte das Finanzgericht Bremen fest, dass die Kläger auf diese Sonderwünsche auch noch 5 % Grunderwerbsteuer zahlen mussten.

Rechtsanwalt Henn empfiehlt Immobilienkäufer deshalb dringend diese Rechtsprechung zu beachten und einzukalkulieren, dass auf Sonderwünsche bei der Bauausführung Grunderwerbsteuer anfallen kann.

Henn empfiehlt, deshalb im Zweifelsfall rechtzeitig anwaltliche Unterstützung einzuholen und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsanwälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Vizepräsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Kronprinzstr. 14

70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de