(Kiel) Mit der praktisch relevanten Fragestellung der Einordnung von Malerarbeiten als Arbeiten an einem Bauwerk hat sich soeben das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auseinandergesetzt.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 15.12.2021, Az.: 25 U 342/21 –.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Leistung einer Sicherheit gem. § 650 f BGB. Die Beklagten sind Eigentümer ein Doppelhaushälfte. Die Klägerin betreibt ein Malerunternehmen. Auf die Anfrage der Beklagten vom 14.02.2019 unterbreitete die Klägerin ein nach Einheitspreisen kalkuliertes Angebot über eine kalkulierte Gewinnsumme von EUR 8.093,17. Dieses Angebot umfasste neben der Stellung sowie der Auf- und Abbaus eines Fassadengerüstes u.a. Position: „Kleine Schäden des Untergrundes mit zementhaltiger Spachtelmasse bei spachteln und nachschleifen“. Weiter sah das Angebot Arbeiten an einem vorhandenen Holzuntergrund vor, welche das Schleifen, das Ausbessern von Schäden am Holz, das Grundieren, das Vorlackieren sowie das anschließende Anstreichen des Holzes beinhalteten.
Am 4./.6.6.2019 unterzeichneten die Parteien unter Bezugnahme auf das Angebot eines als „Bauvertrag mit Verbrauchern“ bezeichneten Vertrag. Die Klägerin führte vom 06.04.2019 bis zum 16.05.2019 die Arbeiten durch. Nach diversen Rapportzetteln wurden dabei auch Schäden ausgebessert sowie ein Riss an einer Balkondecke geöffnet, grundiert und verspachtelt. Die Abnahme erfolgte am 16.5.2019 vorbehaltlich einzelner in dem von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel. Die Klägerin erstellte zuletzt eine Schlussrechnung über restliche EUR 11.229,76 und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung i.H.v. EUR 12.352,72 auf. Die Beklagte lehnten dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, es liege kein Bauvertrag vor.
Das LG Konstanz hat mit Urteil vom 14.7.2021 – B 4 O 391/20 der Klage auf Sicherheitsleistung und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben.
Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall nun durch Hinweisbeschluss folgende Grundsätze aufgestellt:
- Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650 a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a. F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.
- Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrundes wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertenden Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650 a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.
Die Berufung ist nach dem vorliegenden Hinweisbeschluss zurückgekommen worden.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
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Helene – Monika Filiz
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Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.
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