(Stuttgart) Die unrechtmäßige Kürzung der Vergütung eines VW Betriebsratsmitglieds wird korrigiert, ein richtungsweisender Sieg für die Betriebsratsvergütung.
- Der Fall
Es geht um die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei der Volkswagen AG (VW). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 sah sich VW veranlasst, die Vergütung des Betriebsratsmitgliedes von der Entgeltgruppe 20 auf die Entgeltgruppe 18 zu reduzieren. Diese Anpassung führte dazu, dass VW vom Betriebsratsmitglied die Rückzahlung der Vergütungsdifferenz von etwa 500 Euro pro Monat für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 verlangte. Das Betriebsratsmitglied kam dieser Forderung unter Vorbehalt nach. Seitdem erhielt es eine Vergütung nach Entgeltgruppe 18. Es forderte jedoch die Rückzahlung der bereits geleisteten Differenz und die Feststellung, dass VW weiterhin zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 20 verpflichtet sei. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Braunschweig war das Betriebsratsmitglied erfolgreich.
- Das entschied das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen bestätigte überwiegend die Entscheidung der ersten Instanz. Die Berufung von VW blieb größtenteils erfolglos. Das Gericht befand, dass der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe 20 begründet sei. Das Betriebsratsmitglied habe hinreichend die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt, welche von VW nicht ausreichend bestritten wurden. Es wurde angenommen, dass das Betriebsratsmitglied auch ohne die Ausübung seines Amtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig wurde somit mit leichten Modifikationen bezüglich des Zeitpunkts des beruflichen Aufstiegs des Klägers und der Verzinsung des Klageanspruchs bestätigt.
- Das gilt für die Praxis
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Betriebsratsmitgliedern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Vergütung aufgrund ihrer Amtsausübung. Betriebsräte sollten sich bewusst sein, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, dass sie Anspruch auf eine Vergütung haben, die ihrer hypothetischen Karriereentwicklung ohne Betriebsratstätigkeit entspricht. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser Rechtsstreit mit der Einlegung von Rechtsmitteln durch die Volkswagen AG noch nicht abgeschlossen ist. VW wird wahrscheinlich versuchen, durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts Klarheit in dieser Angelegenheit zu erlangen. Für Betriebsräte und Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie die Entwicklungen in dieser Rechtsfrage genau beobachten sollten, um ihre Rechte und Pflichten entsprechend anpassen zu können.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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