(Stuttgart) Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist.

Hierbei hat der BFH allerdings auch darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung des Zinsvorteils der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden kann, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

Darauf verweist der Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn von der der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart unter Hinweis auf das am 28.11.2024 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2024, II R 20/22.

In dem Fall hatte der Kläger mit Vertrag vom 3.11.2016 von seiner Schwester ein Darlehen in Höhe von 1.875.768,05 € erhalten, welches zum 01.01.2016 als ausgezahlt galt. Die Darlehenssumme wurde rückwirkend zum 01.01.2016 mit 1 % verzinst. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals zum 31.12.2019 gekündigt werden.

Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 € fest. Dabei ging das FA von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 785.008 € mit Wirkung zum 01.01.2016 aus. In der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme zur Nutzung sah es eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gemäß § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 5,5 %.

Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht dagegen blieben erfolglos, sodass der Fall beim BFH landete.

Der BFH bejahte eine Schenkung, bemängelte jedoch, dass Finanzamt und Finanzgericht bei der Berechnung der Schenkungsteuer den Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 5,5 % angenommen habe, da das Finanzgericht aber auch festgestellt habe, dass die Darlehenszinsen für wirtschaftlich selbständige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren im Jahre 2016 nur bei 2,81 % im Durchschnitt effektiv gelegen haben und nicht bei 5,5 %. Die schenkungsteuerrechtliche Bereicherung sei also nur von 1,81 % (Unterschied 2,81 % zu vereinbarten 1 %) der Darlehenssumme in Höhe von 1.875.768,05 € zu berechnen, sodass die hier festzusetzende Schenkungsteuer daher 59.140 € betrage!

Henn empfahl dringend dies bei entsprechenden Darlehnsverträgen zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 600 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Michael Henn

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

DANSEF – Vizepräsident und

geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.

Gerokstr. 8

70188 Stuttgart

Tel.: 0711/30 58 93-0

Fax: 0711/30 58 93-11

stuttgart@drgaupp.de

www.drgaupp.de