(Kiel) Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht oder küsst, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

 

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 1.04.2021, Az. 8 Sa 798/20, mit der das LAG die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen hat.

Nach den Feststellungen des LAG hat der Kläger nach einer dienstlichen Veranstaltung in einem Hotel eine Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklichen Willen bis zu ihrem Zimmer begleitet und dort gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch geküsst.

Dieses Verhalten stelle eine schwere Pflichtverletzung dar und rechtfertige die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch habe es hier einer Abmahnung nicht bedurft, da es sich um eine so schwere Pflichtverletzung gehandelt habe, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbaren und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen sei. Der Kläger habe mit seinem Verhalten eine „rote Linie“ überschritten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar mache. Denn Verpflichtung des Arbeitgebers sei es auch, seine Mitarbeiter gegen sexuelle Belästigungen durch Kollegen zu schützen. Das LAG stellte deshalb fest, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam war.

Arbeitnehmern sollte deshalb stets bewusst sein, dass sexuelle Belästigungen von Kollegen/innen sehr schnell zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Henn empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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