(Kiel) In vielen Insolvenzverfahren von Privatpersonen sind Unterhaltsschulden vorhanden. Der Schuldner hat also für seine Kinder oder Ehefrau zu wenig oder nichts gezahlt. Diese haben sich an das Jobcenter gewendet. Das Jobcenter hat dann den Unterhaltsleistungen gezahlt. Es kommt schließlich zur Insolvenzeröffnung. Nunmehr meldet das Jobcenter die Summe des unbezahlten Unterhalts als offene Forderung an.
So weit, so gut. Brisant, so der Mannheimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer – Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wird es für den Schuldner, wenn noch etwas weiteres hinzukommt.
Das Jobcenter meldet die Forderung mit dem Attribut an, der Schuldner habe „vorsätzlich pflichtwidrig den gesetzlichen Unterhalt nicht gezahlt“. Diese Behauptung kann am Ende des Insolvenzverfahrens dazu führen, dass der Schuldner diese Forderung immer noch bezahlen muss. Hier kommen je nach Zeitdauer oftmals höhere Beträge zusammen. Wenn der Schuldner nach am Ende des Insolvenzverfahrens immer noch so viele Schulden behält, dass er sie nicht bezahlen kann, war das Ganze mehr oder weniger umsonst. Deswegen ist es so wichtig, diese Thematik zu beachten.
Im vorliegenden Fall hat das Jobcenter den gezahlten Kindesunterhalt in einem sogenannten vereinfachten Verfahren feststellen lassen. Sodann hat es die Forderung in dem Insolvenzverfahren des Vaters mit dem oben genannten Attribut angemeldet. Hiergegen wehrt sich der Schuldner.
Dieses Attribut hat mehrere Voraussetzungen. Der Schuldner muss wissen, dass er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Er muss den Bedarf und die Bedürftigkeit des Berechtigten kennen. Außerdem muss er auch wissen, ob und dass er selbst der Lage ist, zu zahlen. Schließlich muss er zumindest billigend die Verletzung seiner Pflicht in Kauf genommen haben. All das muss der Gläubiger darstellen und gegebenenfalls beweisen.
Der Schuldner dagegen kann sich wehren, indem er zum Beispiel darstellt, dass er nicht der Lage war, so viel Geld zu verdienen. Gründe sind zum Beispiel Krankheit, Weiterbildung, geringes Einkommen infolge fehlender Ausbildung usw.
Im vorliegenden Fall war die Forderung des Jobcenters in dem vereinfachten Verfahren festgestellt worden. Ein solches Verfahren erfolgt keine vertiefte Prüfung, ob die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Allein die Behauptung des Jobcenters, die Forderung sei festgestellt, ist zu wenig. Es muss vielmehr nun bei der Anmeldung im Insolvenzverfahren dargestellt werden, dass und welche Beträge der Schuldner hätte verdienen können. Dann muss er mit diesem Verdienst der Lage gewesen sein, Unterhalt leisten zu können. Bei Menschen mit geringem Einkommen ist das häufig gerade nicht mehr der Fall. Dann liegt auch keine Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Damit greift schließlich die Schuldbefreiung.
Wegen der möglichen erheblichen Folgen ist es deswegen wichtig, die Begründung des Gläubigers zu überprüfen und sich genauer anzusehen. Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte hierbei oft zu wenig verlangen und nur selten Anmeldungen wegen fehlender/unzureichender Begründung zurückweisen. Darauf ist also kein Verlass.
Rechtsanwalt Althaus empfahl dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Rainer-Manfred Althaus, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht / Immobilienfachwirt (IHK)
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