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Mythos: Ein Ehepartner haftet für die Schulden des anderen
BFH zum Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“
Urlaubsabgeltung unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist
Ein Testamentserbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam war - Auch guter Glaube schützt nicht davor, das Erbe herausgeben zu müssen
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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2023 verlängert
(Kiel) Das Bundesministerium der Finanzen hat soeben mitgeteilt, dass der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert hat.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hinweis auf das BMF Schreiben vom 21.11.2022 - III C 2 - S 7030/20/10006 :006 – die in dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610, enthaltenen Verwaltungsregelungen zu entsprechend verlängern.
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
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Jörg Passau
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DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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