(Stuttgart) Noch bis Ende des Jahres gibt es Corona-bedingte Erleichterungen für Arbeitgeber bei Sonderzahlungen.

Worauf es ankommt, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Noch bis einschließlich Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei Sonderzahlungen von bis zu 1.500 Euro auszahlen. Warum neben Zahlungen für besonders gefordertes Personal auch die Motivation von Mitarbeitern im Homeoffice durch Sonderzahlungen sinnvoll sein kann, haben wir für Sie kurz und knapp zusammengefasst.

Warum steuerfreie Leistungsanreize genutzt werden sollten – Alle Vorteile für Ihr Unternehmen im Überblick!

– In diesen Zeiten erfolgt die Auszahlung unbürokratisch und schnell
– Sie setzen ein positives Zeichen für die Zukunft: Corona geht vorbei – Ihre Mitarbeiter erhalten einen souveränen Eindruck Ihres Umgangs mit der Situation
– In Zeiten von Home-Office werden Ihre Mitarbeiter aus der Ferne motiviert und erleben Ihr Dankeschön direkt
– Sie zeigen, dass Sie aktuelle Herausforderungen wahrnehmen und den Überblick behalten

Was Arbeitgeber unbedingt beachten sollten – Die wichtigsten Punkte

– Wer kann profitieren?

Alle Unternehmen können den aktuellen Vorteil noch bis Ende des Jahres in Anspruch nehmen, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation. Jeder Mitarbeiter kann eine solche Sonderzahlung erhalten – ganz unabhängig davon, ob es sich um eine 450 Euro Kraft oder einen in Vollzeit angestellten Mitarbeiter handelt.

– In welcher Höhe?

Zwischen dem 1. März bis zum 31. Dezember 2020 kann eine Unterstützung vom Arbeitgeber in Höhe von bis zu 1.500€ steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Überschreitet die Unterstützung den Betrag von 1.500€, so muss nur jeder Euro oberhalb des Freibetrags versteuert und verbeitragt werden.

– Wie funktioniert die Auszahlung?

Die Unterstützung kann als Geld- und/oder Sachleistung ausgegeben werden.

– Unser Tipp

Verteilen Sie die 1.500 Euro über mehrere Monate, um so die Motivation aufrecht zu erhalten.

– Das Verhältnis zu anderen Zusatzleistungen

Die steuerfreie Unterstützung in Höhe von bis zu 1.500€ ist unabhängig von anderen Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Essensgutscheine oder Gesundheitsförderung. Aber Achtung! Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld von Seiten des Arbeitgebers. Sie gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleichermaßen verhält es sich mit Überstunden. Sie sind regulär zu vergüten.

– Was sonst noch zu beachten ist

Die zusätzlich geleistete Unterstützung sollte unbedingt in einem entsprechenden Lohnkonto festgehalten werden. Daneben muss die Unterstützung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, also eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers darstellen.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
50674 Köln
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Telefax: 0221/ 29 21 92 25
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