(Stuttgart) Erben steht gegenüber dem Betreuer eines verstorbenen Erblassers ein Anspruch auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Tätigkeit als Betreuer zu.

 

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken vom 17.12.2021, Az. 5 O 42/21.

In dem entschiedenen Fall war der Beklagte gesetzlicher Betreuer für den Erblasser. Die Betreuung endete mit dem Tod des Erblassers. Der Kläger, ein Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, verlangte vom Beklagten  Herausgabe des Nachlasses an die Erbengemeinschaft und Rechnungslegung über die Tätigkeit als Betreuer.

Das OLG stellt fest, dass dem Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Herausgabe des Vermögens und Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zusteht, der gegenüber der Erbengemeinschaft erfüllt werden muss. Denn grundsätzlich besteht nach § 1890 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach Beendigung der Betreuung ein Anspruch des Betreuten auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Verwaltung. Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf die Erben über. Das OLG stellt klar, dass diese Verpflichtung nicht nur gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber den Erben des Betreuten besteht.

Zusätzlich stellt das OLG auch fest, dass der Erbengemeinschaft auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die Geschäfte zusteht, die der Betreuer als Miterbe nach Beendigung der Betreuung für den Nachlass getätigt hat.

Von Betreuern wird nach Beendigung ihres Amtes oft die Ansicht vertreten, dass sie nur gegenüber dem Betreuungsgericht, aber nicht gegenüber den Erben zur Rechnungslegung verpflichtet seien. Dieser Ansicht widerspricht das OLG Saarbrücken eindeutig.

Henn empfiehlt Betreuern dringend, insbesondere diese Rechnungslegungspflicht zu beachten und weist darauf hin, daß diese Pflicht auch für Betreuer gilt, die als nahe Angehörige als sog.“ befreite Betreuer“ von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit waren und nur alle zwei Jahre eine Vermögensübersicht vorlegen mussten.

Fachanwalt für Erbrecht Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.

 

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