(Kiel) Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Umstand der Verzögerung im Hinblick auf die Erstellung eins Sachverständigengutachtens für sich allein genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründet.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2021, Az.: 20 W 1742/20.

Der Entscheidung lag die  folgende Sachverhaltskonstellation zugrunde:

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens sollte Beweis über das Vorliegen von angeblichen Mängeln an einem Einfamilienhaus erhoben werden. Die Erstellung des Sachverständigengutachtens verzögerte sich. Dies führte zu einem Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Das erstinstanzlich erkennende Landgericht Landshut gab dem Befangenheitsantrag nicht statt. Es begründete seine Entscheidung dahingehend, dass die verzögerte Bearbeitung durch den Sachverständigen die Parteien des Verfahrens im gleichen Maße beträfe. Eine einseitige Bevorzugung einer Partei durch den Sachverständigen sei nicht erkennbar.

Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt, die – so die Entscheidung des erkennenden OLG München – nicht erfolgreich war.

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Zwar sei es zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen durch den Sachverständigen gekommen, die nicht zu akzeptieren seien. Diese Verfahrensverzögerungen alleine begründen allerdings nicht die Besorgnis der Befangenheit. Für sich alleine genommen stellt mithin die verzögerte Fertigstellung eines Sachverständigengutachtens keinen allgemeinen Ablehnungsgrund dar.

Darüber hinaus hat der Sachverständige, so das OLG München, nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung bei der Gutachtenerstellung angegeben, wie etwa Arbeitsüberlastung sowie organisatorische Umstellung des Sachverständigen-Büros auf Homeoffice wegen der Corona-Pandemie. Bei der Entscheidungsfindung wurde allerdings auch berücksichtigt, dass die die Verzögerungen zum nicht unerheblichen Teil auch auf dem Prozessverhalten der Beteiligten beruhten.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

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Helene – Monika Filiz
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