(Stuttgart) Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig.  

Das, so der der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Oberverwaltungsgericht am 30.06.2026 in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besol­dungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten. (Aktenzeichen: 1 B 428/26 (I. Instanz: VG Aachen 1 L 290/26), 1 B 397/26 (I. Instanz: VG Köln 23 L 334/26) u.a.)

Nach einer Organisationsverfügung des Verteidigungsministeriums vom 10.05.2026 werden Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf weiteres ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30.06.2026 realisiert werden, das heißt eine Auswahlent­scheidung gefällt und die Beförderungsurkunde übergeben wurde. Der Beförde­rungsstopp bei den Feldwebeln wurde durch Social-Media-Posts des Generalinspek­teurs Carsten Breuer im Mai 2026 öffentlich. Das Bundesministerium der Verteidi­gung begründete seine Verfügung mit Vorgaben der Rechtsprechung, unter anderem mit Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2025. Danach ist die Ver­waltungspraxis, Beförderungen zum Stabsfeldwebel von einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel abhängig zu machen, rechtswidrig. Sie steht nicht mit dem Leistungsprinzip des Grundgesetzes in Einklang, wonach Beför­derungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind. Nunmehr beantragte eine Vielzahl von Feldwebeln bei verschiedenen Verwal­tungsgerichten in Nordrhein-Westfalen die Freihaltung von Stabsfeldwebel-Planstel­len. Bei den Verwaltungsgerichten Aachen, Köln und Minden hatten diese Anträge keinen Erfolg. Die dagegen gerichteten Eilbeschwerden wies das Oberverwaltungs­gericht zurück.

Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:

Die Ent­scheidungen über die Begehren der Antragsteller sind nicht mehr eilbedürftig. Sämt­liche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Auswahlentscheidungen ge­troffen wurden, sind nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung durch Aushändigung der Urkunden schon vollzogen worden. Weitere Beförderungen wird es vorerst nicht geben. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der – mit einem Abbruch ei­nes einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren – Organisationsverfügung vom 10.05.2026 bestehen nicht. Sie hält sich in den Grenzen des weiten Organisations­er­messens des Dienstherrn. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil das Bundesministerium der Verteidigung ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwe­bels erstellen muss. Die bisherige Anforderung einer Mindestdienstzeit von 16 Jah­ren steht nicht mit dem Leistungsprinzip in Einklang. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Freihaltung der Beförderungsstellen. Mit der Organisationsent­scheidung fehlt es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte A 9-Beförderungsplanstellen vorhanden sind.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Michael Henn
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