(Stuttgart) Kann ein kirchlicher Arbeitgeber kündigen, nur weil ein Arbeitnehmer aus der Kirche austritt? Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zeigt, wo die Grenzen liegen.
Den Fall erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Der Fall: Kündigung nach persönlicher Entscheidung
Eine Mitarbeiterin war viele Jahre in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Sozialdienstes tätig. Während ihrer Elternzeit traf sie eine private Entscheidung: Sie trat aus der Kirche aus. Der Hintergrund war wirtschaftlich: Die Belastung durch Kirchensteuer und besonderes Kirchgeld wäre für ihre Familie erheblich gewesen. Als sie in den Job zurückkehren wollte, wurde ihr gekündigt.
Argument des Arbeitgebers: Verstoß gegen Loyalität
Der Arbeitgeber bewertete den Kirchenaustritt als schwerwiegenden Pflichtverstoß:
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Verletzung kirchlicher Loyalitätspflichten
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Abkehr vom Glauben
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Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
Aus Sicht des Arbeitgebers war die Kündigung daher konsequent.
Die Entscheidung: Kündigung ist diskriminierend
Der Fall ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Das Urteil ist klar: Die Kündigung verstößt gegen europäisches Recht.
Die Begründung:
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Eine Kündigung wegen Religion ist nur zulässig, wenn die Religionszugehörigkeit wesentlich für die Tätigkeit ist
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Das war hier nicht der Fall
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Im Betrieb arbeiteten zudem auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen
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Die Klägerin hatte sich nicht kirchenfeindlich verhalten
Damit lag eine unzulässige Diskriminierung vor.
Bedeutung für das kirchliche Arbeitsrecht
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen. Zwar haben kirchliche Arbeitgeber in Deutschland besondere Rechte. Aber diese sind nicht grenzenlos. Entscheidend ist künftig stärker: Ist die Religionszugehörigkeit tatsächlich erforderlich für die konkrete Tätigkeit? Wenn nicht, kann eine Kündigung unwirksam sein.
Wie geht es weiter?
Der Fall liegt nun wieder beim Bundesarbeitsgericht. Es ist zu erwarten, dass es sich der Linie des EuGH anschließt. Anschließend könnte der Fall noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Dort wird zu klären sein, wie weit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht reicht.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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