(Stuttgart) Noch immer ist der Mythos weit verbreitet, dass ein Ehegatte nach der Eheschließung auch für die Schulden des anderen Ehegatten haftet, es sei denn, es werde vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart.

 

Insbesondere Selbstständige oder der vermögendere Ehepartner, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, drängen den anderen Ehegatten vor der Eheschließung oft vorab Gütertrennung in einem notariellen Vertrag zu vereinbaren, damit „der andere im Falle einer Insolvenz oder anderen Schulden nicht mithaften muss“.

Dies, so betont Rechtsanwältin für Familienrecht Filiz, ist allerdings völliger Quatsch!

Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn die Ehegatten gerade keine Gütertrennung vereinbart haben, haftet ein Ehegatte nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten, sondern es haftet nur derjenige, der die Schulden auch zu vertreten hat. Es findet also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung keine „Vermögensvermischung“ statt, betont Filiz.

Anders sei der Sachverhalt nur dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden machen, also zB gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines Hauses aufnehmen und beide die Ehegatten die Darlehnsurkunde unterzeichnen. Dann haften beide Ehegatten. Der Grund für diese Haftung sei aber nicht die Ehe an sich, betont Filiz, sondern der Umstand, dass der andere Ehegatte die Darlehnsurkunde hier ebenfalls unterzeichnet hat.

Es gibt überhaupt nur eine gesetzliche Ausnahme, so Filiz, nach der auch der andere Ehegatte während der Ehe mitverpflichtet werden kann und zwar nach § 1357 BGB bei Geschäften, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, zB Einkauf von Lebensmitteln oder eines neuen Fernsehers.

Rechtsanwältin Filiz stellt daher ausdrücklich klar, dass ein Ehegatte auch ohne Gütertrennung nicht automatisch grundsätzlich auch für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Dies gelte sowohl während der Ehezeit als auch nach einer Trennung oder nach der Scheidung. Wichtig sei eben, dass der andere Ehegatte sich nicht selbst durch Mitunterzeichnung von Darlehnsverträgen oder Bürgschaften in die Mithaftung begeben hat.

Wer zB daher – was relativ häufig vorkomme, so Filiz – während der Ehe oder nach einer Trennung oder Scheidung von Banken, Inkassounternehmen oder von sonst jemandem aufgefordert werde, die Schulden des anderen Ehegatten zu begleichen, sollte dies auf keinen Fall tun, sondern sofort anwaltlichen Rat einholen, betont Filiz.

Sie empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

 

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